Kantonalrechtliche Grundlage für die Festsetzung von Entschädigungen für die rechtsanwaltschaftliche Verbeiständung und Vertretung in Gerichtsverfahren ist die Verordnung über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53). Vor Verwaltungsgericht - und damit auch im vorliegenden Verfahren - kommt eine pauschale Bemessung der Entschädigung zur Anwendung (Art. 13 Abs. 1 lit. c AT). Die Honorarpauschale ist grundsätzlich innerhalb einer Bandbreite von Fr. 1‘000 bis Fr. 10‘000 festzulegen (Art. 16 Abs. 1 AT).