53 Abs. 1 VRPG). Der Vorinstanz als staatlicher Behörde werden grundsätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 22 Abs. 1 VRPG). 2. Die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden hat der Beschwerdeführerin dem Verfahrensausgang entsprechend eine Parteientschädigung auszurichten.