Die Vorinstanz wird nach Abschluss der ergänzenden Abklärungen ohnehin erneut einen Einkommensvergleich vorzunehmen haben. Insoweit die Beschwerdeführerin gemäss ihren Rechtsbegehren als Zeitpunkt für den allfälligen Rentenbeginn die „Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses“ als massgebend erachtet, kann die Beschwerdeführerin jedoch bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass für einen allfälligen Rentenbeginn entscheidend ist, wann sie sich bei der Vorinstanz zum Leistungsbezug angemeldet hat (19. Juli 2011, vgl. IV-act. 1) und nicht, wann das letzte Arbeitsverhältnis beendigt wurde (in casu 31. März 2010, vgl. IV-act. 18).