6. Auf die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend den von der Vorinstanz vorgenommenen Einkommensvergleich, braucht bei diesem Verfahrensausgang nicht im Detail eingegangen zu werden. Die Vorinstanz wird nach Abschluss der ergänzenden Abklärungen ohnehin erneut einen Einkommensvergleich vorzunehmen haben.