Die Beschwerdeführerin hat ihre Bereitschaft kundgetan, sich einer stationären Therapie zu unterziehen. Dass diese zwingend drei Monate zu dauern hat, was ohne Zweifel einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin darstellen würde, kann von der Vorinstanz im Sinn einer Schadenminderungsmassnahme nur dann verlangt werden, wenn dies aus medizinischer Sicht mindestens auch aus Sicht der Gutachter oder einer die Beschwerdeführerin behandelnde Arztperson als angemessene und notwendige Massnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit betrachtet wird. Dieser Schluss lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten aber nicht eindeutig ziehen.