Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 (IV-act. 114) führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz ausdrücklich an: „Damit die von den Gutachtern attestierte Restarbeitsfähigkeit von 50% in einer leidensadaptierten Tätigkeit auch wirklich umgesetzt werden kann, ist meine Klientin bereit, sich einer stationären Behandlung zu unterziehen. Diese stationäre Behandlung muss aber nicht 3 Monate dauern […]. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein 3- monatiger stationärer Klinikaufenthalt einen massiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte meiner Klientin bedeuten würde. Ein solcher Eingriff ist unter keinem Aspekt begründet, […].“