Seite 11 3. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die angefochtene Verfügung sei nicht nur willkürlich, sondern auch aktenwidrig, indem behauptet werde, die Beschwerdeführerin sei nicht in einer psychotherapeutischen Behandlung. Diese Rüge trifft ebenfalls zu. In der angefochtenen Verfügung verneinte die Vorinstanz einen Leistungsanspruch nicht nur mit der inzwischen überholten Überwindbarkeitsvermutung (siehe oben), sondern auch entscheidend mit dem Argument, die Beschwerdeführerin unterziehe sich keiner psychiatrischen Behandlung (vgl. IV-act.