Auffallend ist insbesondere, dass Dr. E___ in keinem ihrer Berichte eine abschliessende Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeitseinschätzung abgibt, sondern vielmehr grundsätzlich auf die Einschätzung der asim-Gutachter verweist (d.h. maximal 50% Arbeitsfähigkeit, IV-act. 102, S. 40), wobei diese Einschätzung aber aus ihrer Sicht als vorläufig gilt. Eine Einschätzung der behandelnden Psychiater Dr. H___ sowie Dr. I___ fehlt bisher, ein Bericht von Dr. G___ liegt inzwischen vor (vgl. IV-act. 137), wurde aber lediglich Dr. E___ und nicht den asim-Gutachtern vorgelegt.