Die Vorinstanz geht hingegen in der angefochtenen Verfügung von einer vollen Arbeitsfähigkeit adaptiert aus. Zur Begründung verweist sie einerseits auf die - inzwischen durch BGE 141 V 281 überholte - Rechtsprechung zur Überwindbarkeitsvermutung und führt im Wesentlichen an, die Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin habe keinen massgeblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, zumal die Beschwerdeführerin sich von 2000 bis 2009 stets in der Lage gefühlt habe, anspruchsvolle Tätigkeiten anzunehmen. Diese Begründung in der angefochtenen Verfügung ist zum einen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Vorinstanz es unterlassen hat, Berichte bei Dres.