102, S. 39) - unbedingt notwendig, auch die Berichte der behandelnden Arztpersonen miteinzubeziehen und zu würdigen. Die Vorinstanz wird daher bei den behandelnden Psychiatern Berichte einzufordern und diese nachträglich den asim-Gutachtern vorzulegen haben, damit sich auch die Gutachter unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Unterlagen allenfalls ergänzend zu ihren bereits gemachten Einschätzungen äussern können.