Zur vollständigen Sachverhaltsabklärung ist es - gerade im vorliegenden Fall, wo die asim-Gutachter ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass „eine exakte Einschätzung des psychiatrischen Krankheitsbildes […] wegen fehlenden fremdanamnestischen Angaben und teilweise ungenauen Angaben der Explorandin schwer zu treffen“ sei (vgl. IV-act. 102, S. 39) - unbedingt notwendig, auch die Berichte der behandelnden Arztpersonen miteinzubeziehen und zu würdigen.