2.2. Dass die Beschwerdeführerin bereits früher hätte darauf hinweisen können, dass sie bei Dres. G___, H___ und I___ in Behandlung sei, wie die Vorinstanz rügt, trifft zwar zu und wäre von der Beschwerdeführerin auch zu erwarten gewesen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Vorinstanz aktenkundig noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung über genau diese Information und Anträge auf Einholung von zusätzlichen Arztberichten verfügte (nämlich infolge des Hinweises in IV-act. 133, S. 20 oben) und trotzdem keine weiteren Sachverhaltsabklärungen traf. Zu einer umfassenden Sachverhaltsabklärung gehört auch die Einholung von Berichten der behandelnden Psychiater. Darauf kann nicht mit dem