2.1. Tatsächlich ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Vorinstanz darauf verzichtete, einen Bericht bei Dr. G___ einzuholen bzw. dessen bereits angekündigte Zustellung nicht abwartete, bevor sie die angefochtene Verfügung erliess. Die Beschwerdeführerin nahm gegenüber der Vorinstanz bereits am 5. Februar 2015 ausführlich Stellung zum Vorbescheid (IV-act. 133). In der Beilage 2 zum Einwand zum Vorbescheid (IV-act. 133, S. 12 ff.) wies die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hin, dass sie sich am 13. Juni 2014 in eine arbeitsmedizinische Abklärung bei Dr. G___ begeben habe (IV-act. 133, S. 19); ein arbeitsmedizinischer Bericht werde der Vorinstanz noch zugestellt werden.