Die Vorinstanz durfte daher zu Recht davon ausgehen, dass selbst bei nachträglicher Unterbreitung der von der Beschwerdeführerin verlangten Rückfragen an die Gutachter deren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht anders ausfallen würde (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2007 vom 5. September 2007, E. 2.2.5 in fine). Die Vorinstanz hat nachvollziehbar begründet, weshalb sie auf eine Weiterleitung der Zusatzfragen an die Gutachter verzichtet hat (IV-act. 123); darauf kann verwiesen werden. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.