Letzteres hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht bejaht: Die meisten der von der Beschwerdeführerin verlangten Zusatzfragen an die Gutachter dienten nicht einer genaueren Klärung des Sachverhalts, sondern forderten die Gutachter heraus, sich für ihre Aussagen zu rechtfertigen, was nicht Sinn von allfälligen Zusatzfragen sein kann. Die Vorinstanz durfte daher zu Recht davon ausgehen, dass selbst bei nachträglicher Unterbreitung der von der Beschwerdeführerin verlangten Rückfragen an die Gutachter deren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht anders ausfallen würde (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2007 vom 5. September 2007, E. 2.2.5 in fine).