H.). Es gehört zur Aufgabe der Vorinstanz, von Versicherten verlangte Zusatzfragen im Rahmen ihres Ermessensspielraums sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu überprüfen, und gegebenenfalls von der Weiterleitung der verlangten Zusatzfragen abzusehen, weil sie zum Vornherein ungeeignet erscheinen, die behaupteten Tatsachen zu