Teilnehmern und dem Datum der Synthese-Konferenz, an die Gutachterstelle weitergeleitet (IV-act. 121). Beantwortet wurde diese Frage, trotz mehreren Nachfragen (IV-act. 125, IVact. 128), zunächst nicht. Da diese Frage grundsätzlich keinen Einfluss auf die im Gutachten festgehaltene Arbeitsfähigkeitseinschätzung hat (vgl. auch die diesbezügliche Stellungnahme von Dr. E___, IV-act. 135), wurde schliesslich die angefochtene Verfügung vom 13. Februar 2015 (IV-act. 136) erlassen, ohne eine Antwort abzuwarten.