In der Folge liess die Vorinstanz RAD-Ärztin Dr. E___ vertieft prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin verlangten Zusatzfragen zur Klärung des medizinischen Sachverhalts an die Gutachter weiterzuleiten seien (IV-act. 120) und gelangte namentlich gestützt auf deren Beurteilung, dass zwar kleinere Ungenauigkeiten in und zwischen den Teilgutachten vorhanden seien, diese jedoch - trotz der hohen subjektiven Bedeutung für die Beschwerdeführerin selbst - ohne Bedeutung für die versicherungsmedizinische Einschätzung seien, zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin verlangten Zusatzfragen zum Grossteil nicht an die Gutachter weitergeleitet werden müssen.