Im gleichen Schreiben stellte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz einen ausführlichen Fragekatalog zu. Am 9. Januar 2013 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass die „von Ihnen uns zugestellten Fragen, abgesehen von den Fragen 8 bis 11 an den Internisten, […] im Grossen und Ganzen auch unserem Fragekatalog“ entsprechen würden. Sofern die Beschwerdeführerin einverstanden sei, werde daher der Standardfragekatalog verwendet und lediglich einzelne der Zusatzfragen der Beschwerdeführerin in den Fragekatalog aufgenommen. Der definitive vollständige Fragekatalog werde der Beschwerdeführerin zum gegebenen