1. Die Beschwerdeführerin rügt zum einen in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte beim Einholen der diversen medizinischen Gutachten. Die Vorinstanz habe die von ihr gestellten Zusatzfragen nicht an die asim-Gutachter weitergeleitet, was eine gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Dieser Vorwurf ist unbegründet: