8) zusätzliche Unterlagen ein. Mit Replik vom 1. Juni 2015 (act. 10) nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den Eingaben der Vorinstanz und hielt an ihren Rechtsbegehren mit Ausnahme des Begehrens um eine mündliche Verhandlung fest. Die Vorinstanz verzichtete sowohl auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als auch auf die Einreichung einer Duplik. Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 (act. 13) wies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zudem auf den neu veröffentlichten Grundsatzentscheid des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (inzwischen veröffentlicht als BGE 141 V 281) hin (act. 13).