E. Gegen diese Verfügung richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 16. März 2015 erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1). Dem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Ziff. 8 der Rechtsbegehren wurde bereits mit Verfügung vom 8. Mai 2015 stattgegeben (Verfahren ERV 15 21). Mit Vernehmlassung vom 28. April 2015 (act. 4) verlangte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und reichte mit Schreiben vom 26. Mai 2015 (act. 8) zusätzliche Unterlagen ein.