Innert der ihr auf Wunsch hin gewährten Frist stellte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. August 2014 diverse Zusatzfragen zu Handen der asim-Gutachter (IV-act. 119). Mit Schreiben vom 26. September 2014 (IV-act. 121) leitete die Vorinstanz eine dieser zahlreichen Fragen zur Beantwortung an die asim weiter, während die restlichen Fragen als nicht relevant für die versicherungsmedizinische Beurteilung angesehen wurden (IV-act. 120). An der verlangten Schadenminderung in Form eines dreimonatigen stationären Aufenthalts hielt die Vorinstanz mit Schreiben vom 10. November 2014 erneut fest (IV-act. 123).