6.2 Im vorliegenden Fall sind die der Mitteilung vom 23. August 2007 zugrundeliegenden ärztlichen Berichte nicht zu beanstanden. Zu beanstanden bzw. nicht nachzuvollziehen ist hingegen die Beurteilung des damaligen RAD-Arztes Dr. med. C___ vom 20. August 2007. Obwohl er ausführte, dass die lumbale Diskushernie nicht mehr diagnostizierbar sei, verneinte er in der Folge medizinische Revisionsgründe im Sinn von Art. 17 ATSG.48 Angesichts dessen, dass sich die ursprüngliche Rentenverfügung der IV-Stelle vom 12. Juli 2005 im Wesentlichen auf die lumbale Problematik stützte, ist diese Ansicht zweifellos falsch. Dr. med.