Dr. med. M___, RAD Ostschweiz, wies in seiner Beurteilung vom 26. September 2014 darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine neuen medizinischen Tatsachen habe geltend machen lassen. Die depressive Verstimmung werde vom Gutachter als nur gering sich auswirkende Beeinträchtigung eingeschätzt. Die Psychiaterin des RAD gehe von einer unveränderten Situation in Bezug auf die psychiatrische Situation aus und der somatisch orientierte physikalische Mediziner stelle eine Verbesserung der Rückensituation dar. Letztlich stütze sich der RAD auf eine aktuelle bidisziplinäre Begutachtung mit eindeutigem Ergebnis.