Der Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Schreiben der IV-Stelle vom 8. Juni 2006 auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen.23 Dr. med. J___ gab den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Verlaufsbericht vom 20. November 2006 als stationär an und wies auf die mehrmaligen Schwierigkeiten hin, beim Beschwerdeführer eine Medikamentenkontrolle durchzuführen.24 Dr. med. C___, RAD Ostschweiz, stellte in der Beurteilung vom 26. Januar 2007 fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung bedürfe einer bidisziplinären Begutachtung.25