__, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Medizinisches Gutachterzentrum St. Gallen (MGSG), vom 23. Juli 2007.16 Die Mitteilung der IV-Stelle beruhte demnach auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Sachverhalts.17 Daran ändert auch nichts, dass die IV-Stelle das Revisionsergebnis dem Beschwerdeführer nicht mittels Verfügung, sondern auf dem Weg einer blossen Mitteilung, eröffnet hat.18