5. 5.1 Vorliegend ist strittig, ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Dabei ist zu prüfen, ob eine für den Rentenanspruch wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2015 eingetreten ist.