4.2 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, die Voraussetzung für eine Revision – eine wesentliche Änderung des Invaliditätsgrades – liege nicht vor und es sei nicht dargetan worden, dass die ursprüngliche Rentenzusprache nicht zweifellos unrichtig gewesen sei. Demgemäss könne die Rente nicht eingestellt werden. Das heutige Beschwerdebild, eine lumbospondylogene Symptomatik, sei identisch mit jenem zum Zeitpunkt der Berentung. Er sei aus rheumatologischer Sicht in einer leichten körperlichen Tätigkeit mindestens 50% erwerbsunfähig. Ebenso werde heute wie damals eine psychische Komponente umschrieben.