In der Vernehmlassung führte sie aus, der Vergleich mit der medizinischen Sachlage im Zeitpunkt der Rentenzusprache zeige eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, der Vergleich mit der Begutachtung 2007 ergebe hingegen eine im Wesentlichen unveränderte medizinische Sachlage. Massgebend sei, dass die ursprünglich für die Berentung ausschlaggebende Diskushernie sich zurückgebildet habe, womit eine revisionsbegründende Tatsachenänderung gegeben sei.