Es handelt sich um ein kostenloses Verfahren (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG), weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet, da der Beschwerdeführer unterliegt (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario) und da die obsiegende Vorinstanz wegen des Prinzips der Kostenlosigkeit des Verfahrens gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich keinen Anspruch auf eine solche haben kann (KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., N 33 und N 114 zu Art. 61).