Aufgrund der klaren und ständigen bundesgerichtlichen Auslegung von Art. 9 Abs. 2 UVV ist eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann gegeben, wenn die Verletzung auf eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines äusseren Faktors zurückzuführen ist. Erforderlich ist damit auch für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung ein auf den menschlichen Körper einwirkender äusserer Faktor, d.h. ein objektiv feststellbarer, sinnfälliger - eben unfallähnlicher - Einfluss auf den Körper (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2015 vom 23. April 2015, E. 3.1, m.w.H.).