Da es an einem benennbaren äusseren Faktor fehlt, besteht - ungeachtet dessen, dass im vorliegenden Fall mit dem Achillessehnenriss ohne Zweifel eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV aufgeführten Diagnosen gestellt wurde - gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts trotzdem keine Leistungspflicht der Vorinstanz (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_665/2010 vom 10. Januar 2011, E. 3.4; 8C_172/2015 vom 23. April 2015, E. 3.1).