Da die Vorinstanz in Nachachtung ihrer Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Untersuchungsgrundsatz; Art. 43 Abs. 1 ATSG) mittels Fragebogen im Anschluss an den ihr gemeldeten Vorfall eine detaillierte Erhebung der tatsächlichen Verhältnisse durchgeführt hat, überzeugt es nicht, wenn der Beschwerdeführer eine entscheidende Präzisierung im Sachverhaltsablauf erst später, nämlich nach dem abschlägigen Bescheid seitens der Vorinstanz anlässlich des Telefongesprächs vom 7. August 2014 (VI-act. 8), erstmals erwähnt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2009 vom 10. Juni 2009, E. 4.1.1;