hingewiesen werden, wonach die sogenannten spontanen Aussagen der ersten Stunde in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen. Da die Vorinstanz in Nachachtung ihrer Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Untersuchungsgrundsatz; Art.