Da die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, wonach er beim Aufbocken des Motorrads mit dem Fuss abgerutscht sein will, wie bereits unter E. 2.6 dargelegt, nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint, sondern die erst nach Kenntnisnahme der Leistungsablehnung durch die Vorinstanz vorgebrachte Präzisierung, er sei mit dem Fuss abgerutscht, gerade so gut bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könnte, ist der Argumentation der Vorinstanz beizupflichten, wonach im vorliegenden Fall keine Unkontrollierbarkeit im Bewegungsablauf anzunehmen ist. Es kann an dieser Stelle erneut auf die Beweismaxime