Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen. Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist immer ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2015 vom 22. Juli 2015, E. 3, m.w.H., insbesondere auf BGE 129 V 466, E. 4).