Seite 8 3.3. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalls. Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen.