3.1. Der Bundesrat hat seine in Art. 6 Abs. 2 UVG festgehaltene Befugnis, Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung miteinzubeziehen, in Art. 9 Abs. 2 UVV umgesetzt. Nach dieser Bestimmung sind folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt: Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen und Trommelfellverletzungen.