Erstmals beim Telefongespräch vom 7. August 2014 mit der Mitarbeiterin der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer angegeben, mit dem Fuss abgerutscht zu sein. Da er aber gegenüber den behandelnden Ärzten kein Ausrutschen oder dergleichen erwähnte, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eine derartige Programmwidrigkeit tatsächlich abgespielt hatte. Es ist auf die Beweismaxime abzustellen, wonach die Aussage der ersten Stunde in der Regel zuverlässiger ist als spätere Angaben, die erst auf einen negativen Bescheid seitens des Versicherers hin erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2013 vom 13. März 2014, E. 4.1.2, m.w.H.).