Spricht der rechtserhebliche Sachverhalt nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der einzelnen Begriffsmerkmale - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, ist ein Unfall im Rechtssinne zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2009 vom 10. Juni 2009, E. 4.1.1). Weder in der Unfallmeldung des Beschwerdeführers noch in den Berichten des Spitals Heiden wird über einen ungewöhnlichen äusseren Faktor berichtet, der den nach dem Aufbocken des Motorrads diagnostierten Achillessehnenriss hätte verursachen können. Erstmals beim Telefongespräch vom 7. August 2014 mit der Mitarbeiterin der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer angegeben, mit dem Fuss abgerutscht zu sein.