Seite 6 2.5. In der Rechtsprechung werden enge Bezüge zwischen dem Kriterium der Plötzlichkeit und demjenigen der Ungewöhnlichkeit gemacht (vgl. zum Beispiel Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2013 vom 10. April 2014, E. 4.1 und 4.2, m.w.H.). Dabei ist es unerheblich, wie oft sich ein bestimmter Vorgang im jeweiligen Lebensbereich abspielt; entscheidend ist einzig, ob zu einem Vorkommnis etwas Besonderes hinzugetreten ist, das den äusseren Faktor im Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet (KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., N 13 zu Art. 4).