Die Ungewöhnlichkeit bezieht sich dabei auf den Faktor selbst, und nicht auf dessen Wirkung auf den menschlichen Körper - d.h. im vorliegenden Fall ist für eine Leistungspflicht der Unfallversicherung erforderlich, dass im Bewegungsablauf, mit dem das Motorrad aufgebockt wurde, eine Ungewöhnlichkeit vorkam. Dass das Aufbocken des Motorrades sich im vorliegenden Fall ausserdem insofern ungewöhnlich ausgewirkt hat, als der Beschwerdeführer dabei einen Sehnenriss erlitt, ist für die Beurteilung, ob der gesetzliche Unfallbegriff erfüllt ist oder nicht, nicht entscheidend.