Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite eines Bewegungsmusters fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2013 vom 28. Januar 2014, E. 5.1). Die Ungewöhnlichkeit bezieht sich dabei auf den Faktor selbst, und nicht auf dessen Wirkung auf den menschlichen Körper - d.h. im vorliegenden Fall ist für eine Leistungspflicht der Unfallversicherung erforderlich, dass im Bewegungsablauf, mit dem das Motorrad aufgebockt wurde, eine Ungewöhnlichkeit vorkam.