Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ohne besonderes Vorkommnis in der Regel zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2013 vom 13. März 2014, E. 4.1.1). Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite eines Bewegungsmusters fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2013 vom 28. Januar 2014, E. 5.1).