2.3. Art. 4 ATSG umschreibt zum einen unter Heranziehung von vier Kriterien (Plötzlichkeit, Unfreiwilligkeit, Ungewöhnlichkeit, äusserer Faktor) das Unfallereignis und hält zum anderen fest, dass das so definierte Unfallereignis eine bestimmte Folge (Beeinträchtigung der Gesundheit oder Tod) haben müsse (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 11 zu Art. 4). Während der sinngemässen Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Plötzlichkeit, Unfreiwilligkeit und eine Beeinträchtigung der Gesundheit im vorliegenden Fall zu bejahen ist, gefolgt werden kann, bleibt näher zu prüfen, ob auch das Kriterium eines ungewöhnlichen äusseren Faktors erfüllt ist.