Motorrad auf den Hauptständer gestellt und nie ist so etwas geschehen“ (VI-act. 9). - Am 7. August 2014 telefonierte eine Mitarbeiterin der Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer und teilte ihm mit, dass aus Sicht der Vorinstanz die Voraussetzungen für Versicherungsleistungen der Unfallversicherung nicht erfüllt seien. Anlässlich dieses Telefongesprächs hielt der Beschwerdeführer erstmals fest, „dass er beim Aufstellen des Töffs mit dem Fuss vom Ständer abgerutscht“ sei (VI-act. 8). - In den Arztberichten des Spitals Heiden, wo der Beschwerdeführer behandelt und operiert worden war, wurde ein solches Ausrutschen nirgends erwähnt: