2.1. Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der Leistungsansprecher muss die Umstände eines Unfalls glaubhaft machen; im Streitfall obliegt es dem Gericht, zu beurteilen, ob die Elemente eines Unfalls erfüllt sind. Zu diesem Zweck hat es den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen, wobei für die Annahme eines unfallmässigen Geschehens die blosse Möglichkeit eines Sachverhalts nicht genügt.