C. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vom Beschwerdeführer am 5. März 2015 erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2015 (act. 9) verlangte die Vorinstanz deren Abweisung und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Der Beschwerdeführer verzichtete stillschweigend auf Einreichung einer Replik. Weder er noch die Vorinstanz verlangten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Am 18. November 2015 wurde die Sache in der dritten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden.