Auf ein Schreiben der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers hin (VI-act. 15) erliess die Vorinstanz am 21. August 2014 eine entsprechende Verfügung und hielt darin an der Ablehnung ihrer Leistungspflicht fest (VIact. 16). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. September 2014 Einsprache bei der Vorinstanz (VI-act. 17), welche diese mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2015 abwies (VI-act. 21).